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BFH Urteil v. - II R 31/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 6a; GG Art. 3

Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme

Leitsatz

1. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme auf einen bestehenden Rechtsträger nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eingehalten werden.

2. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIR31.22.0

Fundstelle(n):
Nr. 46/2025 S. 2823
BB 2025 S. 2581 Nr. 45
DStR 2025 S. 2548 Nr. 44
DStR 2025 S. 2551 Nr. 44
DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 44
SAAAK-03049

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