Abschnitt 4a: Zerlegung der
Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des
Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der
Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt
steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt
steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1
Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, einer
Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen wird
§ 8a Zerlegung der Einkommensteuer auf
Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes
nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung