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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 7 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19a GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 Alt 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 5c Abs 1 IfSG vom , § 5c Abs 2 IfSG vom , § 5c Abs 3 IfSG vom

Verfassungswidrigkeit des § 5c IfSG (Triage bei unzureichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten) - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, insb nicht aus Art 74 Abs 1 Nr 19 Alt 1 GG ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten") - Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolgreich

Leitsatz

1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt - im Rahmen therapeutischer Verantwortung - auch ihre Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" einer Heilbehandlung. 

2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Variante 1 GG ("Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren") bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.  

3. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens. Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und 19a GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden. 

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250923.1bvr228423

Fundstelle(n):
CAAAK-03384

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