§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
Leitsatz
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR1.23.0
Fundstelle(n): Nr. 47/2025 S. 2879 BB 2025 S. 2645 Nr. 46 DStR 2025 S. 2597 Nr. 45 XAAAK-03471