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BFH Urteil v. - I R 1/23

Gesetze: KStG § 8c Abs. 1 Satz 1; UmwStG 2006 § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2; UmwStG 2006 § 4 Abs. 2 Satz 2; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3 Halbsatz 2; EStG § 10d Abs. 1 Satz 1 und 5

§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

Leitsatz

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR1.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 47/2025 S. 2879
BB 2025 S. 2645 Nr. 46
DStR 2025 S. 2597 Nr. 45
XAAAK-03471

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