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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 BA 7/22

Gesetze: SGB IV § 24; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Werden im Rahmen der Betriebsprüfung ledglich Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV auf Grundlage von seitens des geprüften Unternehmens abgegebenen Meldungen zur Sozialversicherung korrigiert, sind die Beschäftigten zu dem Rechtsstreit über den Beitragsbescheid nicht notwendig beizuladen.

2. In diesem Fall bedarf es eines personenbezogenen Beitragsbescheids nicht (offengelassen von - juris Rn. 14).

3. Ein solcher Bescheid ist weder ein Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV, noch sind die für Summenbescheide geltenden Restriktionen entsprechend heranzuziehen.

Fundstelle(n):
TAAAK-03750

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