1. Es bleibt offen, ob im Fall einer begehrten Hörgeräteversorgung der den Lauf der Weiterleitungsfrist auslösende Antragseingang im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bereits im Erstkontakt zwischen dem Versicherten und dem leistungserbringenden Hörgeräteakustiker zu sehen ist (vgl. dazu , zitiert nach juris, Rn. 40, 42 f.; , zitiert nach juris, Rn. 20).
2. Eine Hörgeräteversorgung, deren Vorteile sich für den Versicherten im gesamten Alltagsleben auswirken – wozu auch zählt, den allgemeinen bzw. generellen Höranforderungen im Arbeitsleben gerecht zu werden –, unterfällt dem von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellenden (unmittelbaren) Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. SGB V.
3. Wirkt sich der Gebrauchsvorteil von Hörgeräten hauptsächlich im Rahmen einer mit besonderen Hör- und Verstehensanforderungen verbundenen Berufstätigkeit aus, unter-fällt die Hörgeräteversorgung originär der Leistungszuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung der medizinischen Rehabilitation (§ 15 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 42 SGB IX) oder als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX.
4. Kommt die Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, besteht regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass der Versicherte mit dem Hörgerät auszustatten ist, das sich nach einer vergleichenden Anpassung verschiedener Geräte im realen Berufsleben als das für die arbeitsplatzbedingten Bedürfnisse des Versicherten als das am geeignetsten erwiesen hat.