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OLG München Beschluss v. - 33 Wx 174/25 e

Gesetze: BGB § 2250; BGB § 2249; BeurkG § 13

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments ist die Unterschrift des Erblassers auf der von ihm genehmigten Erklärung zwingend erforderlich. Insoweit handelt es sich um eine unabdingbare materiell-rechtliche Voraussetzung des Errichtungsakts (Anschluss an OLG München, 31 Wx 81/15, NJW-RR 2015, 1034).

2. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, zu schreiben. An einen derartigen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen (Anschluss an BayObLGZ 1979, 232).

Fundstelle(n):
VAAAK-03758

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