Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1301 - Harnblasenkarzinom bei einem Kfz-Mechaniker - arbeitstechnische Voraussetzung - Exposition gegenüber aromatischen Aminen - Schmierfett - Unterbodenschutzmittel - aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung seines Harnblasenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) nach Nr 1301 der Anlage 1 zur BKV (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - BK 1301) hat.