Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1301 - Harnblasenkarzinom bei einem Schlosser und Monteur - arbeitstechnische Voraussetzung - Exposition gegenüber aromatischen Aminen - Schmierfett - aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob die Beklagte das Harnblasenkarzinom des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 1301 der Anlage 1 zur BKV (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - BK 1301) feststellen muss.