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EuGH Urteil v. - C-655/23

Gesetze: AEUV Art. 16 Abs. 1, EUGrdRCh Art. 8 Abs. 1, VO (EU) 2016/679 Art. 17, VO (EU) 2016/679 Art. 18, VO (EU) 2016/679 Art. 79, VO (EU) 2016/679 Art. 82 Abs. 1, VO (EU) 2016/679 Art. 84

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Rechte der betroffenen Person – Art. 17 – Recht auf Löschung von Daten – Art. 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Art. 79 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtsbehelf mit dem Ziel, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, künftig jede weitere unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen – Grundlage – Voraussetzungen – Art. 82 Abs. 1 – Schadensersatzanspruch – Begriff ‚immaterieller Schaden‘ – Bemessung des Schadensersatzes – Mögliche Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Verantwortlichen – Mögliche Auswirkungen einer erwirkten ‚Unterlassungsanordnung‘

Leitsatz

  1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

    sind dahin auszulegen, dass

    sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.

  2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

    ist dahin auszulegen, dass

    der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z.B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet.

  3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

    ist dahin auszulegen, dass

    er dem entgegensteht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des nach dieser Bestimmung geschuldeten Ersatzes eines immateriellen Schadens berücksichtigt wird.

  4. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

    ist dahin auszulegen, dass

    er dem entgegensteht, dass der Umstand, dass die betroffene Person nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Anordnung – die dem Verantwortlichen entgegengehalten werden kann – erwirkt hat, die Wiederholung eines Verstoßes gegen diese Verordnung zu unterlassen, in der Form berücksichtigt wird, dass dadurch der Umfang der nach dieser Bestimmung geschuldeten finanziellen Entschädigung für einen immateriellen Schaden gemindert wird oder diese Entschädigung sogar ersetzt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:655

Fundstelle(n):
NAAAK-03833

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