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BMF - IV C 5 - S 2334/00087/014/013

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Bezug: BStBl 2020 I S. 972

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das (BStBl 2020 I S. 972) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom bis (§ 52 Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG) anzuwenden. Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des (a. a. O.) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem zufließen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom (BGBl 2016 I S. 2498, BStBl 2016 I S. 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451, BStBl 2020 I S. 17) die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem (a. a. O.) sind durch Fettschrift hervorgehoben):

1. Überblick über die Rege...

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