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BGH Beschluss v. - X ZR 107/24

Gesetze: § 543 Abs 2 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, § 14 PatG, § 145a PatG, § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 4 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 5 GeschGehG, Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, Art 70 Abs 1 EuPatÜbk

Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil

Leitsatz

Spenderteil

1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO.

2. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss.

3. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig.

4. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt.

5. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:131025BXZR107.24.1

Fundstelle(n):
NAAAK-03872

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