Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention
Leitsatz
1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.
2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR431.24.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2818 Nr. 49 ZIP 2025 S. 3154 Nr. 51 ZIP 2025 S. 5 Nr. 47 HAAAK-03874