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BGH Urteil v. - VI ZR 431/24

Gesetze: Art 4 Nr 2 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 80 Abs 2 EUV 2016/679, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 305 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 7 EUGrundrCharta, Art 8 EUGrundrCharta

Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention

Leitsatz

1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.

2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR431.24.0

Fundstelle(n):
HAAAK-03874

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