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BFH Urteil v. - VII R 36/22

Gesetze: ZK Art. 29; ZK Art. 31; ZK Art. 32; ZK Art. 78 Abs. 1; ZK Art. 201 Abs. 2; ZK Art. 214 Abs. 1; UZK Art. 48; UZK Art. 70; UZK Art. 71; UZK Art. 74; UZK Art. 77 Abs. 2; UZK Art. 85 Abs. 1; ZK DVO Art. 143 Abs. 1; UZK IA Art. 127; UZK IA Art. 128 Abs. 1; UZK IA Art. 134; FGO § 118 Abs. 2

Zollwert - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen

Leitsatz

1. Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) / Art. 48 des Zollkodex der Union (UZK) ermöglicht den Zollbehörden, nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen.

2. Ist die Frage einer Preisbeeinflussung bei verbundenen Unternehmen zwischen den Beteiligten streitig, muss das Finanzgericht die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und würdigen.

3. Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachträglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK / Art. 70 UZK) gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.150725.VIIR36.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-03894

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