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BGH Urteil v. - XI ZR 133/24

Gesetze: § 242 BGB, § 492 Abs 2 BGB vom , § 494 Abs 3 BGB vom , § 494 Abs 7 BGB vom , Art 247 § 8 Abs 1 S 1 BGBEG vom , Art 247 § 9 Abs 1 S 1 BGBEG vom , § 6 Abs 4 PAngV vom , § 6 Abs 5 PAngV vom , § 6 Anlage Nr 2 Buchst j PAngV vom

Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts

Leitsatz

1. Eine vom Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangte Sicherungszweckvereinbarung hat keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten im Sinne von Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum geltenden Fassung zum Gegenstand.

2. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nicht feststeht, ob nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der regelmäßig nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, kann der Darlehensgeber auch bei einem bereits vor dem erfolgten Vertragsabschluss der Berechnung des effektiven Jahreszinses für die gesamte Vertragslaufzeit den anfänglichen Sollzinssatz zugrunde legen.

3. Ein vom Darlehensgeber beim Abschluss eines vor dem abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zu niedrig angegebener Effektivzinssatz hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:211025UXIZR133.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 9 Nr. 48
MAAAK-03962

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