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BGH Beschluss v. - I ZB 32/24

Gesetze: § 249 Abs 1 S 3 AO, § 250 AO, § 284 Abs 8 AO, § 1 Nr 3 FVG, § 4 Abs 1 SGB 5, § 66 Abs 1 SGB 10, § 1 VwVG, § 3 Abs 1 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG, § 4 VwVG, § 5 VwVG, § 7 VwVG, § 1 Abs 6 ZollVG

Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung

Leitsatz

1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig halte.

2. In der Erteilung des Auftrags zur Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung durch Einspielung der für die Vollstreckung erforderlichen Daten in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS) liegt regelmäßig eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB32.24.0

Fundstelle(n):
WM 2025 S. 2173 Nr. 48
WAAAK-04037

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