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BGH Beschluss v. - V ZB 67/24

Gesetze: § 97 Abs 2 ZPO, § 167 ZPO, § 494a Abs 1 ZPO, § 494a Abs 2 S 1 ZPO, § 571 Abs 1 S 1 ZPO

Aufhebung der Kostenentscheidung eines selbständigen Beweisverfahrens im Beschwerdeverfahren trotz Erhebung der Hauptsacheklage erst nach Erlass der Kostenentscheidung

Leitsatz

1. Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird (insoweit Fortentwicklung von , NJW 2007, 3357).

2. Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025BVZB67.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 49
BAAAK-04044

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