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BGH Urteil v. - I ZR 159/24

Gesetze: § 141 Abs 1 BGB, § 312j Abs 2 BGB vom , § 312j Abs 3 S 1 BGB, § 312j Abs 4 BGB, § 312j Abs 5 S 1 BGB, § 312m Abs 1 S 2 BGB, § 652 Abs 1 S 1 BGB

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige Bestätigung

Leitsatz

1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher im Sinne von § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an , NJW 2024, 2449 [juris Rn. 56] - Conny).

2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.

3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gemäß § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts im Sinne von § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR159.24.0

Fundstelle(n):
FAAAK-04047

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