Vollstreckungsrecht: Vorläufiger finanzgerichtlicher Rechtsschutz im Hinblick auf einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft
Leitsatz
1. Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO ist kein Verwaltungsakt; vorläufiger Rechtsschutz ist
daher nicht über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO zu suchen, sondern über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGO.
2. Das Ersuchen zur Haftanordnung nach § 284 Abs. 8 AO liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.
3. Hat die Vollstreckungsbehörde keine Ermessensentscheidung getroffen, ist diese nach § 114 FGO zu verpflichten, den Antrag
auf Anordnung der Erzwingungshaft zurückzunehmen.