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EuGH Urteil v. - C-87/24

Gesetze: AEUV Art. 267, AEUV Art. 288, RL 2009/73/EU Art. 1, RL 2009/73/EU Art. 2, RL 2009/73/EU Art. 39, RL 2009/73/EU Art. 40, RL 2009/73/EU Art. 41 Abs. 8, VO (EG) Nr. 715/2009 Art. 1, VO (EG) Nr. 715/2009 Art. 13 Abs. 1, VO (EG) Nr. 715/2009 Art. 30

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Erdgas – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 41 Abs. 8 – Begriff ‚angemessene Anreize‘ – Verordnung (EG) Nr. 715/2009 – Art. 13 Abs. 1 – Begriff ‚angemessene Kapitalrendite‘ – Fernleitungs- und Verteilernetze – Speicheranlage – Kriterien, die bei der Festlegung der von der nationalen Regulierungsbehörde festzulegenden Fernleitungs- und Verteilungstarife zu berücksichtigen sind – Kapitalrendite – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung – Begründungspflicht

Leitsatz

  1. Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

    sind dahin auszulegen, dass

    die darin vorgesehenen Tarifgrundsätze nicht für Erdgasspeicheranlagen eines Mitgliedstaats gelten; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die nationalen Regulierungsbehörden, diese Tarifgrundsätze aus objektiv gerechtfertigten Gründen auf den Zugang zu solchen Anlagen auszudehnen.

  2. Art. 41 Abs. 8 und 16 der Richtlinie 2009/73

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung, nach der „angemessene Anreize“ im Sinne dieses Art. 41 Abs. 8 allein dadurch sichergestellt werden, dass die von den Nutzern gezahlten Tarife die wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten der öffentlichen Versorgungsleistung decken und eine Rentabilität, wenngleich im Mindestmaß, gewährleisten, ohne dass die nationale Regulierungsbehörde zur Begründung der Art und Weise verpflichtet ist, in der sie „angemessene Anreize“ für die Erdgasfernleitungs- und ‑verteilernetzbetreiber vorsieht, entgegensteht, es sei denn, eine solche nationale Regelung kann im Einklang mit besagtem Art. 41 Abs. 8 und 16 ausgelegt werden.

  3. Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 715/2009

    sind dahin auszulegen, dass

    die einer nationalen Regulierungsbehörde nach diesen Bestimmungen obliegende Verpflichtung, für die Zwecke der Festsetzung der für die Erdgasfernleitungs- und ‑verteilernetzbetreiber geltenden Tarife oder Berechnungsmethoden „angemessene Anreize“ bzw. eine „angemessene Kapitalrendite“ vorzusehen, nicht verlangt, dass allein auf bestimmte Berechnungsmethoden wie die im Finanzsektor angewandte Methode der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zurückgegriffen wird, dass die Kapitalkosten mit den Kapitalkosten nicht regulierter Gesellschaften verglichen werden und dass Anpassungen vorgenommen werden, um u.a. der Inflation und/oder der Körperschaftsteuer Rechnung zu tragen.

  4. Art. 41 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73

    ist dahin auszulegen, dass

    die nationale Regulierungsbehörde bei der Festlegung der „angemessenen Anreize“ im Sinne dieser Bestimmung verpflichtet ist, die individuelle Effizienz der betreffenden Erdgasfernleitungs- und ‑verteilernetzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

  5. Art. 39 Abs. 4 der Richtlinie 2009/73

    ist dahin auszulegen, dass

    er dem entgegensteht, dass die von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Art. 41 Abs. 8 dieser Richtlinie und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 715/2009 vorgenommene Beurteilung der Parameter für die Berechnung der Tarife der betreffenden Erdgasfernleitungs- und ‑verteilernetzbetreiber im Fall einer Beanstandung durch diese Betreiber von der Mitwirkung eines Dritten abhängig gemacht wird, dessen Bericht ausschließlich im Auftrag eines dieser Betreiber erstellt wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:826

Fundstelle(n):
YAAAK-04113

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