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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 U 2008/25 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 131 Abs. 5; SGB IV § 19 S. 2; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 5; SGB X § 20

Leitsatz

Leitsatz:

1. Teilweise stattgebende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung spezieller Heilbehandlungen bei Post-Covid-Syndrom nach als Berufskrankheit anerkannter Infektion mit dem Corona-Virus (insbesondere: Behandlung in der Post-Covid-Sprechstunde der XXX-Klinik, Sehtraining/Lichttherapie, Physiotherapie bei Post-Covid (ME-CFS), neurokognitive Verlaufskontrollen).

2. Ein Anspruch auf bestmögliche Versorgung nach dem SGB VII kann auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden, wenn der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

3. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs können niedriger angesetzt werden, wenn die Antragsgegnerin die Mindestanforderungen der Amtsermittlung fortlaufend nicht erfüllt, obwohl sie hierzu bereits eine gerichtliche Entscheidung erhalten hat.

4. Eine Sachentscheidung der Behörde hat erst nach Durchführung der im Wege der Amtsermittlung gebotenen Ermittlungen zu erfolgen.

Fundstelle(n):
OAAAK-04232

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