1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen kennt. Dies ist im Regelfall erst nach erfolger Anhörung der Fall.
2. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen (hier: Aufhebung nach § 48 SGB X anstelle einer Rücknahme nach § 45 SGB X), die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird.