1. Der Begriff der sonstigen Bedenken iSv § 17 Abs 5 Satz 2 ApBetrO ist im Zusammenhang mit den Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs 2 SGB V weit zu verstehen, so dass hiervon auch patientenindividuelle bzw erkrankungsspezifische Aspekte erfasst werden.
2. Solche müssen auf Grundlage des anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands voll nachgewiesen werden. Im Wesentlichen durch die indikationsgerechte Anwendung des in Rede stehenden Alternativpräparats muss zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche behandlungsbedürftige Erkrankung bzw. behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit objektivierbar sein (siehe BSG, Urt v - B 1 KR 22/11 R - juris RN 18 ff.).