Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Vermögensauskunft
Leitsatz
1. Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist.
2. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies kann der Fall sein, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen.
3. Kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben, dass er zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläubigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB47.25.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2817 Nr. 49 DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 49 GmbHR 2026 S. 70 Nr. 2 GmbHR 2026 S. 75 Nr. 2 NJW 2025 S. 9 Nr. 49 WM 2025 S. 2177 Nr. 48 ZIP 2025 S. 2947 Nr. 48 XAAAK-04404