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BFH Beschluss v. - V B 47/24

Gesetze: FGO § 107 Abs. 1, FGO § 143

Beschwer bei Berichtigungsantrag nach § 107 FGO

Leitsatz

NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (Anschluss an , BFH/NV 1986, 621).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB47.24.0

Fundstelle(n):
KAAAK-04417

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