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BFH Urteil v. - IX R 19/23

Gesetze: FGO § 52d S 1, FGO § 52d S 2, FGO § 56, StBerG § 3 S 1 Nr 2, StBerG § 49

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab

Leitsatz

1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt auch bei einer Klagefristversäumnis infolge unterbliebener Klageerhebung mittels beSt voraus, dass die regelgerechte Klageerhebung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR19.23.0

Fundstelle(n):
EAAAK-04419

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