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BFH Urteil v. - X R 11, 12/24

Gesetze: FGO § 47 Abs. 2; FGO § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; FGO § 52d Satz 2; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 136 Abs. 3; StBPPV § 11 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4

Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO

Leitsatz

1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich —selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist— bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm —bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO— jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten begründet ein Irrtum über das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. Zwar kann ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren eine Fristversäumnis meist nicht entschuldigen. Jedoch kommt bei Irrtümern über verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung weder durch das Gesetz noch durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung geklärt waren, die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.170925.XR11.24.0

Fundstelle(n):
BAAAK-04420

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