Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung
Leitsatz
1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom , BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR26.24.0
Fundstelle(n): BB 2026 S. 97 Nr. 3 BFH/NV 2026 S. 62 Nr. 1 DStR 2025 S. 2719 Nr. 47 DStR 2025 S. 2724 Nr. 47 DStRE 2025 S. 1522 Nr. 24 EStB 2025 S. 446 Nr. 12 EStB 2025 S. 447 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2025 S. 3242 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2025 S. 3243 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2025 S. 945 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2025 S. 945 VAAAK-04422