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BFH Urteil v. - IX R 26/24

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 7 Abs. 4 Satz 2,; ImmoWertV 2021 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2; BauGB § 27 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 27 Abs. 5 Nr. 2; BauGB § 28; BauGB § 29; BauGB § 40 Abs. 1

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung

Leitsatz

1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.

2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom , BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR26.24.0

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 97 Nr. 3
BFH/NV 2026 S. 62 Nr. 1
DStR 2025 S. 2719 Nr. 47
DStR 2025 S. 2724 Nr. 47
DStRE 2025 S. 1522 Nr. 24
EStB 2025 S. 446 Nr. 12
EStB 2025 S. 447 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2025 S. 3242
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2025 S. 3243
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2025 S. 945
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2025 S. 945
VAAAK-04422

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