Ebenso wie die vereinbarte Rückbeziehung des Eintritts oder Austritts des Gesellschafters einer Personengesellschaft in der Regel steuerlich nicht anerkannt wird, sind auch am Ende des Wirtschaftsjahres getroffene, von der bisherigen Regelung abweichende Vereinbarungen über die Verteilung des Gewinns des ablaufenden Jahres steuerlich ohne Wirkung.
Das gilt auch, wenn im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages mit einem ausscheidenden Gesellschafter vereinbart wird, daß er vom laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres einen geringeren Anteil erhalten soll, als ihm nach dem Gesellschaftsvertrag an sich zusteht.
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Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 389 BFHE S. 495 Nr. 108, NAAAA-99535