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Verfahrensrecht | Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO (BFH)
Ein Steuerberater, der eine Klage
nach Inkrafttreten des
§ 52d Satz 2
FGO gemäß
§ 47 Abs. 2
FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich ‑ selbst wenn
§ 47 Abs. 2
FGO durch
§ 52d Satz 2
FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist
‑ bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die
Möglichkeit einer Klageerhebung nach
§ 47 Abs. 2
FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum
befinden. Daher ist ihm ‑ bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des
§ 56 FGO
‑ jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalte: Streitig ist, ob ein Steuerberater nach Einführung des beSt wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des Finan...