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BGH Urteil v. - I ZR 4/21

Gesetze: § 3a UWG, § 2 Abs 1 S 1 AMG, § 2 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a AMG, § 21 Abs 1 S 1 AMG, § 3a S 1 HeilMWerbG

Femannose II

Leitsatz

Femannose II

Ein Stoff (hier: D-Mannose), der durch eine reversible Bindung an Bakterien deren Interaktion mit körpereigenen Zellen (hier: Bindung an die Harnblasenwand) verhindert, übt eine pharmakologische Wirkung aus (Anschluss an , GRUR 2025, 595 [juris Rn. 53 und 60] = WRP 2025, 589 - Cassella-med und MCM Klosterfrau). Ist der Stoff in einem Präparat enthalten, das zur Anwendung am Menschen bestimmt ist und in arzneimittelüblicher Weise unter Beifügung eines Beipackzettels mit Hinweisen zu Dosierung, Anwendung und Nebenwirkungen verbreitet wird, und wird durch das Präparat der Beginn oder das Fortschreiten einer Harnwegsentzündung gehemmt, handelt es sich dabei um ein Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a AMG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR4.21.0

Fundstelle(n):
BAAAK-04780

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