Gesetze: VO (EWG) 2474/93 Art. 1 Abs. 1, VO (EG) Nr. 71/97 Art. 2 Abs. 1, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. a, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. b, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. c, VO (EG) Nr. 88/97 Art. 15 Abs. 2, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 254
Vorlage zur Vorabentscheidung – Antidumpingverfahren – Ausgeweiteter Antidumpingzoll – Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China – Befreiung für die Einfuhr geringer Mengen durch Kleinunternehmen – Schwelle von 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils, die von einer Partei zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden
Leitsatz
Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll in der durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union mit einer anderen Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 88/97 in dieser Fassung kombiniert werden kann.
Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 der Verordnung Nr. 952/2013 eine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für alle Kunden des Bewilligungsinhabers vorsehen kann.
Art. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Überschreitung der Schwelle von monatlich „weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils“ bedeutet, dass einer Partei, die monatlich mehr als 299 Stück anmeldet und liefert, keine Befreiung von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen nach dieser Bestimmung gewährt wird.