Gesetze: § 307 BGB, §§ 307ff BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 12 Abs 1 S 2 AEG, § 12 Abs 2 S 2 AEG, § 12 Abs 3 AEG, § 12 Abs 5 S 2 AEG, § 4 EVO
Leitsatz
1. Zu den genehmigungspflichtigen Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AEG gehören Regelungen, die nicht unmittelbar die Höhe eines Entgelts bestimmen, sondern lediglich Voraussetzungen festlegen, unter denen die Inanspruchnahme eines bestimmten Entgelts zulässig ist.
2. Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Abs. 3 AEG und die in § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgesehene Befugnis der Behörde, eine Genehmigung zu verweigern, wenn die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen, stehen einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von §§ 307 ff. BGB nicht entgegen.
3. Die aus dem tariflichen Gleichbehandlungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO folgende Zielsetzung, die Anzahl unterschiedlicher Entgeltbedingungen, die zeitgleich gelten, und den Zeitraum, für den nicht mehr aktuelle Bedingungen wirksam bleiben, auf ein überschaubares Maß zu begrenzen, ist ein anerkennenswertes Interesse des Klauselverwenders, das bei der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB in die Abwägung einzubeziehen ist.