Zum Spendenabzug bei Zahlungen des Gesellschafters an eine gGmbH und Mietzahlungen der gGmbH an den Gesellschafter
Leitsatz
1. Eine Spendenabzug kommt bei Zahlungen in Betracht, die ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen
rechtlichen Verpflichtung (hier: Patronatserklärung) erfolgen.
2. Ein Spendenabzug ist möglich bei Zahlungen aufgrund einer
Patronatserklärung mit der Verpflichtung, einer gGmbH monatlich einen Betrag zu spenden, der dazu dienen soll, die gGmbH finanziell
so auszustatten, dass diese die aus dem mit dem Spender abgeschlossenen Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen stets erfüllen
kann. Darin liegt kein spendenabzugsschädlicher Vorteil, wenn der Mietvertrag nach den Grundsätzen der Anerkennung von Vertragsverhältnissen
zwischen nahe stehenden Personen steuerlich anzuerkennen ist.
3. Zahlungen einer gGmbH an den Spender einerseits und vom Spender an die gGmbH andererseits, die auf verschiedenen vertraglichen
Verpflichtungen beruhen, sind getrennt voneinander zu betrachten. Der Fremdüblichkeit eines Mietvertrages steht nicht entgegen,
dass der Spender bei Abschluss des Mietvertrags bereits wusste, dass die gGmbH ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag
ohne die zuvor von ihm in der entsprechenden Höhe geleisteten Zahlungen nicht würde erfüllen können. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es gerade typisch für gemeinnützige Körperschaften ist, dass diese auch bzgl. ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen
auf Spenden angewiesen sind.