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FG Münster Urteil v. - 4 K 258/25

Gesetze: StBerG § 33; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 4; StBerG § 58 Satz 2 Nr. 5a; GG Art. 12 Abs. 1

Steuerberatungsgesetz

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für ein Bistum

Leitsatz

1. Durch die Einfügung von § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG sollte das früher generelle Verbot eines Sydikus-Steuerberaters gelockert werden.

2. Die Pflicht eines Steuerberaters zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung ist beeinträchtigt, wenn zwischen dem Beruf des Steuerberaters einerseits und einer zugleich ausgeübten Angestelltentätigkeit ein Interessenkonflikt besteht.

3. Deshalb ist auf Grund der Berufsfreiheit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht nur theoretisch anzunehmen ist.

4. Die in § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StBerG enthaltene Klarstellung, dass eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist, soll der Vermeidung von Interessenkollisionen dienen, wobei der Begriff „Finanzverwaltung” weit auszulegen ist und neben sämtlichen Bundes- und Landesfinanzbehörden und den kommunalen Steuerämtern auch die kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften umfasst.

5. Steuerberater sind nicht zur Objektivität verpflichtet, sondern müssen im Rahmen der Gesetze das für ihre Mandanten günstigste Ergebnis anstreben.

Fundstelle(n):
YAAAK-04917

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