Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheides
keine Bindung des FG an ernstliche Zweifel der Finanzbehörde
Leitsatz
1. Eine Vertragsübernahme in dem Sinne, dass ein Dritter Vertragspartner und tatsächlicher Leistungserbringer gegenüber den
Vertragspartnern des Steuerpflichtigen wird mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keinerlei Forderungen aus Leistungserbringungen
buchhalterisch hätte erfassen müssen, setzt die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners zu der Leistungsübernahme voraus.
2. Für die Anfechtung des Zerlegungsbescheides sowie für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
nur insoweit, als eine Änderung der Zerlegung des Messbetrages begehrt wird, die sich (ohne Änderung des Messbetrages) zu
Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
3. Das Finanzgericht überprüft nicht die im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung, sondern hat eine
eigenständige Entscheidung zu treffen. Eine Bindung des Finanzgerichts an von der Finanzbehörde eingeräumte ernstliche Zweifel
besteht daher nicht.