Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden
keine Erledigung der Hauptsache bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides
bei nicht vollständiger Gewährung der Aussetzung der Vollziehung in der beantragten Höhe
Anwendung von § 8c KStG betreffend Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellungsbescheide
bzw. Steuerbescheide der Folgejahre
Leitsatz
1. Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis. Das
gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ausschließlich mit Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides begründet wird. Ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Antragstellung bei
Gericht ist nur dann zu bejahen, wenn das Finanzamt zu erkennen gibt, dass es trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides
nicht bereit ist, auch die Vollziehung der Folgebescheide in zutreffender Höhe auszusetzen; in diesem Fall wird vorläufiger
Rechtsschutz durch das Finanzgericht gewährt.
2. Wenn im Verlauf des Klageverfahrens der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Finanzamt
dem widerspricht, ist Gegenstand des Verfahrens fortan die Frage der Erledigung. Eine solche ist eingetreten, wenn die Klage
ursprünglich zulässig und begründet war, infolge eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses das Begehren des Klägers
aber inzwischen objektiv gegenstandslos geworden ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so muss das Gericht die – nunmehr
auf Feststellung der Erledigung gerichtete – Klage jedenfalls dann als unbegründet abweisen, wenn der Kläger nicht zumindest
hilfsweise an seinem ursprünglichen Sachantrag festhält. Diese Grundsätze gelten im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
entsprechend.
3. Eine Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens ist nicht eingetreten, wenn das Finanzamt bei der gebotenen Auslegung
und auch in der Gesamtschau mehrerer Aussetzungsverfügungen sowie unter einer Berücksichtigung einer Auslegung aus Empfängersicht
den streitigen Bescheid nicht in voller beantragter Höhe von der Vollziehung ausgesetzt hat.
4. Wird Aussetzung der Vollziehung wegen der Anwendung von § 8c KStG beantragt, werden die Folgen des § 8c KStG mit bindender
Wirkung ausschließlich in der Verlustfeststellung des betreffenden Jahres gezogen, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt
sind, da in der jeweiligen Verlustfeststellung nicht nur die Höhe der Verluste, sondern auch deren Wertigkeit festgestellt
wird. Der entsprechende Bescheid ist sodann Grundlagenbescheid für die Veranlagung des Folgejahres.