Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 811/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 4, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 7, FGO § 138, KStG 8c, AO § 171 Abs. 10, AO § 182 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 361 Abs. 3 S. 1

Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden

keine Erledigung der Hauptsache bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides bei nicht vollständiger Gewährung der Aussetzung der Vollziehung in der beantragten Höhe

Anwendung von § 8c KStG betreffend Verlustfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellungsbescheide bzw. Steuerbescheide der Folgejahre

Leitsatz

1. Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides begründet wird. Ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Antragstellung bei Gericht ist nur dann zu bejahen, wenn das Finanzamt zu erkennen gibt, dass es trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides nicht bereit ist, auch die Vollziehung der Folgebescheide in zutreffender Höhe auszusetzen; in diesem Fall wird vorläufiger Rechtsschutz durch das Finanzgericht gewährt.

2. Wenn im Verlauf des Klageverfahrens der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Finanzamt dem widerspricht, ist Gegenstand des Verfahrens fortan die Frage der Erledigung. Eine solche ist eingetreten, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, infolge eines zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses das Begehren des Klägers aber inzwischen objektiv gegenstandslos geworden ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so muss das Gericht die – nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete – Klage jedenfalls dann als unbegründet abweisen, wenn der Kläger nicht zumindest hilfsweise an seinem ursprünglichen Sachantrag festhält. Diese Grundsätze gelten im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entsprechend.

3. Eine Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens ist nicht eingetreten, wenn das Finanzamt bei der gebotenen Auslegung und auch in der Gesamtschau mehrerer Aussetzungsverfügungen sowie unter einer Berücksichtigung einer Auslegung aus Empfängersicht den streitigen Bescheid nicht in voller beantragter Höhe von der Vollziehung ausgesetzt hat.

4. Wird Aussetzung der Vollziehung wegen der Anwendung von § 8c KStG beantragt, werden die Folgen des § 8c KStG mit bindender Wirkung ausschließlich in der Verlustfeststellung des betreffenden Jahres gezogen, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, da in der jeweiligen Verlustfeststellung nicht nur die Höhe der Verluste, sondern auch deren Wertigkeit festgestellt wird. Der entsprechende Bescheid ist sodann Grundlagenbescheid für die Veranlagung des Folgejahres.

Fundstelle(n):
RAAAK-04928

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank