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BGH Urteil v. - VIa ZR 1069/22

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im September 2014 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten neuen VW Golf Vll 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) und einem NOx-Speicherkatalysator ausgerüstet ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:191125UVIAZR1069.22.0

Fundstelle(n):
NAAAK-05171

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