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BGH Urteil v. - V ZR 155/24

Gesetze: § 138 Abs 1 BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 894 BGB

Leitsatz

1. Der Kondiktionsanspruch des Verkäufers ist bei einer Nichtigkeit allein des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums gerichtet, während bei einer Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB Grundbuchberichtigung verlangt werden kann.

2. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks entspricht; das gilt auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB beruft, kann sich daher darauf beschränken, Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks zu machen; einer gesonderten Darlegung des Werts des Miteigentumsanteils bedarf es nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:071125UVZR155.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 9 Nr. 50
WM 2026 S. 87 Nr. 2
BAAAK-05175

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