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BGH Urteil v. - I ZR 2/25

Gesetze: Art 8 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 30 Abs 1 S 1 Buchst b EUV 1169/2011, Art 30 Abs 3 EUV 1169/2011, Art 267 AEUV, § 3a UWG, § 5a UWG, § 5b UWG

(Vorabentscheidung zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung in Ansehung der Lebensmittelinformationsverordnung: Werbeangabe für einen Milchreis mit einem erhöhten Proteingehalt in Anwendung der Vorschriften der jeweiligen Verordnung über nährwertbezogene Angaben - 14 g Protein

Leitsatz

14 g Protein

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom , S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt?

Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:

2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZR2.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-05273

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