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BGH Urteil v. - VI ZR 396/24

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 5 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 5 Abs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 5 Abs 2 EUV 2016/679, Art 28 Abs 3 S 2 Buchst g EUV 2016/679, Art 28 Abs 3 S 2 Buchst h EUV 2016/679, Art 32 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679

Leitsatz

1. Der Verantwortliche hat auch im Zusammenhang mit der Beendigung einer Auftragsverarbeitung den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Er hat sicherzustellen, dass - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Speicherpflichten - keinerlei personenbezogene Daten mehr beim Auftragsverarbeiter verbleiben, die diesem vom Verantwortlichen zwecks Auftragserfüllung überlassen wurden. Er hat daher das seinerseits nach den Umständen des Einzelfalls Erforderliche dazu beizutragen, dass sichergestellt ist, dass es bei Auftragsende tatsächlich zur Rückgabe bzw. Löschung der personenbezogenen Daten beim Auftragsverarbeiter kommt.

2. Verbleiben personenbezogene Daten nach Beendigung des Auftrags beim Auftragsverarbeiter, werden sie dort abgegriffen und im Darknet zum Verkauf angeboten, stellt dies einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Ein solcher ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Daten schon zuvor rechtswidrig abgegriffen worden sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:111125UVIZR396.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2818 Nr. 49
NJW 2025 S. 8 Nr. 50
HAAAK-05293

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