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BFH Urteil v. - II R 1/23

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 8 Satz 1; ErbStG § 30 Abs. 1, Abs. 2; ErbStG § 31 Abs. 1 Satz 1; BewG § 99; BewG § 176

Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des , BFHE 222, 83, BStBl II 2009, 232).

2. Erhält ein Gesellschafter einer GmbH von einem Dritten eine Zuwendung, die er auflagegemäß in das Vermögen der GmbH einzuzahlen hat, um dieser den Erwerb eines Grundstücks zu ermöglichen, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Leistung des Dritten an die GmbH vor, die zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile des Gesellschafters im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR1.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 50/2025 S. 3088
BB 2025 S. 2837 Nr. 49
BFH/NV 2026 S. 41 Nr. 1
DStR 2025 S. 2771 Nr. 48
DStR 2025 S. 2775 Nr. 48
DStRE 2025 S. 1523 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2025 S. 3436
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2025 S. 3437
IAAAK-05326

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