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BFH Urteil v. - II R 19/22

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 121;

Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Leitsatz

1. Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt (FA) bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuer grundsätzlich einer Begründung, aus der die für das FA maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen.

2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IIR19.22.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2837 Nr. 49
BFH/NV 2026 S. 73 Nr. 1
DStR 2025 S. 2776 Nr. 48
DStR 2025 S. 2780 Nr. 48
DStRE 2025 S. 1524 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2025 S. 3315
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2025 S. 3316
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2026 S. 40
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2026 S. 40
SAAAK-05327

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