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BFH Beschluss v. - IX B 114/19

Gesetze: FGO § 51; FGO § 66; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 6; FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 20

Doppelte Rechtshängigkeit

Leitsatz

NV: Hat das Finanzgericht in einer anderweitig rechtshängigen Sache eine (unzulässige) Sachentscheidung getroffen, liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung von § 66 der Finanzgerichtsordnung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.101220.IXB114.19.0- 4 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2026 S. 12 Nr. 1
JAAAK-05330

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