2. NV: Für die Qualifikation als personenbezogene Daten kommt es nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen.
3. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2837 Nr. 49 BFH/NV 2026 S. 1 Nr. 1 DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 49 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3519 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2025 S. 3519 DAAAK-05332