Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV C 5 – S 2379/00005/001/018 BStBl 2025 I S. 2012

Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG); Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Folgendes:

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom (BGBl 2023 I S. 1408) wurde § 55 Absatz 3 SGB XI neu gefasst. Seit dem erfolgt eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte.

Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ab dem angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten Beitragssatz zu berücksichtigen.

Seit dem steht nach § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.

Arbeitgeber müssen den Ini...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank