Vorlage zur Vorabentscheidung – Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung, Kennzeichnung und Schutz von Spirituosen – Verordnung (EU) 2019/787 – Art. 10 Abs. 7 – Verbot der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen für Getränke, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien nicht erfüllen – Gin – Bezeichnung eines Getränks als ‚alkoholfreier Gin‘ – Art. 12 Abs. 1 – Anspielungen – Gültigkeit von Art. 10 Abs. 7 – Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unternehmerische Freiheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.