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EuGH Urteil v. - C-525/23

Gesetze: AEUV Art. 79, EUGrdRCh Art. 45, EUGrdRCh Art. 47, RL (EU) 2016/801 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e

Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Richtlinie (EU) 2016/801 – Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst – Verweigerung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e – Nötige Mittel – Zusätzliche Bedingungen, die sich aus der Rechtsprechung eines nationalen obersten Gerichts ergeben – Beweise – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts

Leitsatz

Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts

sind dahin auszulegen, dass

  • zum einen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie einer nationalen Praxis entgegensteht, die im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Teilnahme an einem Freiwilligendienst beantragt, für die Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung hinsichtlich der nötigen Mittel verlangt, dass – unter dem Vorbehalt, dass die hierzu abgegebenen Erklärungen stimmig sind – dieser Drittstaatsangehörige die Erfüllung bestimmter spezifischer Kriterien nachweist, die sich darauf beziehen, dass sich diese Mittel als Einkommen oder Vermögen einstufen lassen, darauf, aus welchem Rechtsgrund sie der Drittstaatsangehörige erworben hat, sowie darauf, dass er über sie endgültig und unbegrenzt wie über eigene verfügen kann, und

  • zum anderen dies in Anbetracht des Vorrangs des Unionsrechts auch dann gilt, wenn sich diese Anforderungen aus der Rechtsprechung eines obersten nationalen Gerichts ergeben, dessen Entscheidungen bindende Präzedenzwirkung zukommt.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:877

Fundstelle(n):
PAAAK-05636

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