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BVerwG Urteil v. - 6 C 5.24

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 94 Abs 4 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 13 RdFunkBeitrStVtr BY, § 26 MedStVtr, § 34 MedStVtr, § 273 Abs 1 BGB, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO

Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Leitsatz

1. Der den Rundfunkbeitrag rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können (im Anschluss an u. a. - BVerfGE 149, 222, Rn. 81 sowie Kammerbeschlüsse vom - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9 und vom - 1 BvR 622/24 - K&R 2025, 484 Rn. 13).

2. Die einfachrechtliche Ausgestaltung der Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV enthält keinen Konnex zwischen Beitragspflicht und Programmqualität, der es ermöglicht, der Zahlungspflicht eine Schlecht- oder Nichterfüllung der programmlichen Anforderungen des Funktionsauftrags entgegenzuhalten.

3. Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht aber erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.

4. Diese materiell-verfassungsrechtliche Schwelle schlägt sich in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden, klägerischen Vortrag zu stellen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U6C5.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-05718

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