Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 89/391/EWG – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit – Art. 9 – Pflichten der Arbeitgeber – Einstufung der Arbeitsplätze nach Maßgabe der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Risikofaktoren für ihre Sicherheit und Gesundheit – Art. 11 Abs. 6 – Rechtsbehelf bei der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörde – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz
Leitsatz
Art. 9 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
sind dahin auszulegen, dass
sie auf eine nationale Regelung in der Auslegung durch die nationalen Gerichte keine Anwendung finden, die es einem Arbeitnehmer verwehrt, sich an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige nationale Behörde zu wenden oder ein nationales Gericht anzurufen, um die in dieser Regelung vorgesehene Einstufung seines Arbeitsplatzes nach Maßgabe der über das normale Risiko hinausgehenden Gefahren für seine Gesundheit, denen er dort ausgesetzt ist, feststellen oder überprüfen zu lassen, und um aufgrund dieser neuen Einstufung zusätzliche Rechte in Bezug auf Ruhegehaltsansprüche und bezahlten Jahresurlaub zu erhalten.